Inkasso-Glossar
Ausfallbürgschaft
Bei einer Ausfallbürgschaft muss der Bürge nur dann zahlen, wenn der Gläubiger nachweist, dass er zuvor alle Mittel ausgeschöpft hat, um das Geld beim Hauptschuldner einzutreiben. Dazu muss der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner erwirken. Solange dies nicht geschehen ist, kann der Bürge die Zahlung verweigern. Dies wird auch als Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) bezeichnet.