Inkasso-Glossar
Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Kalendarjahres (das ist der 31. Dezember um 24:00 Uhr), in dem der Anspruch entstanden ist, der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Beispiel:
Rechnung 03.03.2007
Beginn Verjährungsfrist: 31.12.2007
Ablauf Verjährungsfrist: 31.12.2010