Inkasso-Glossar
Einwilligungsvorbehalt
Ein Betreuter ist grundsätzlich noch geschäftsfähig. Wenn jedoch ein Einwilligungsvorbehalt für einen (oder mehrere) Aufgabenkreise angeordnet wurde, ist in diesem Bereich die Einwilligung des Betreuers erforderlich, damit der durch den Betreuten abgeschlossene Vertrag wirksam wird. Ihre Wirksamkeit hängt von der nachträglichen Genehmigung des Betreuers ab. Fordert der Vertragspartner des Betreuten den Betreuer auf, den Vertrag zu genehmigen, läuft eine 14-Tagefrist. Verstreicht diese, gilt der Vertrag als nicht genehmigt und daher als von Anfang an nichtig (§ 108 Abs. 2 BGB).